Wir begrüßen Sie bei der Anwaltskanzlei Kilger + Rein, Anwaltskanzlei für Sozialrecht in Tübingen. Unsere Mandanten/innen betreuen wir im Raum Tübingen, Reutlingen, Böblingen/Sindelfingen, Esslingen und im Großraum Stuttgart. Wir können Mandate auch überregional und insbesondere im Bereich der Unternehmen und Selbstständigen auch deutschlandweit übernehmen.
Da die Rechtsordnung immer komplizierter wird, haben wir uns auf sozialrechtliche Angelegenheiten spezialisiert. Wir vertreten und beraten sowohl Privatpersonen und Versicherte (m/w/d) als auch Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende gegenüber der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), Knappschaft-Bahn-See, Landratsämtern, Versorgungsämtern, Sozialämtern und Sozialbehörden etc. Aber auch privaten Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen etc.
Wir vertreten vor allen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und auch beim Bundessozialgericht in Kassel, sowie allen anderen Gerichten bei Bedarf.
Sozialrecht für Versicherte
Hierbei decken wir die gesamte Bandbreite des Sozialrechts ab. Beginnend bei Ansprüchen für Versicherte auf Renten wegen Erwerbsminderung, Krankengeld, Pflegegeld und andere Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosengeld, Rehabilitationsmaßnahmen, Eingliederungshilfe, Soziales Entschädigungsrecht, Opferentschädigungsrecht, Schwerbehinderung bzw. Feststellung des Grades der Behinderung, Verletztenrenten bzw. Feststellung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu den sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Unternehmen und Selbstständigen.
Sozialrecht für Beitragszahler, Selbstständige und Unternehmen
Im Bereich der Unternehmen und Selbstständigen betrifft dies insbesondere Problemstellungen im Bereich der Sozialversicherungspflicht und Beitragszahlungspflicht nach Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB VI gegenüber der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit, den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen, den Berufsgenossenschaften etc. beispielsweise wegen Scheinselbstständigkeit oder auch der Versicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH.
Ebenso betrifft dies bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Einstufung der Beitragshöhe sowie andere Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Bereich der Freiberufler (auch Ärzte und Apotheker) betrifft dies zudem das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI und die Angelegenheiten der berufsständischen Versorgungswerke.